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§  598   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2002
Inkrafttretungsdatum:
  25.05.2002
Text:
 

     Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2002

 

  § 598. Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Mai 2002 die §§ 538d Abs. 4 und 5 sowie 538e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2002;

2.

mit 1. Juli 2002 die §§ 538b Abs. 1 und 2, 538c Abs. 1 dritter und letzter Satz sowie Abs. 4 und 6 letzter Satz, 538d Abs. 2, 3, 6 und 7, 538f samt Überschrift und 538g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2002;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 2002 § 538c Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2002.